AußStrG: §§ 45, 132
ABGB: § 271
Der Beschluss auf Bestellung eines Kollisionskurators muss nicht nur dem Sachwalter, sondern auch dem Betroffenen selbst zugestellt werden. Diesem steht ein eigenes Rekursrecht zu.
AußStrG: §§ 45, 132
ABGB: § 271
Der Beschluss auf Bestellung eines Kollisionskurators muss nicht nur dem Sachwalter, sondern auch dem Betroffenen selbst zugestellt werden. Diesem steht ein eigenes Rekursrecht zu.