AußStrG: § 97
Brüssel IIa-VO: Art 2
Da die Brüssel IIa-VO auf Entscheidungen aus Drittstaaten nicht anzuwenden ist und kein zwischenstaatliches Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen existiert, richtet sich die Anerkennung eines ukrainischen Scheidungsbeschlusses nach §§ 97 ff AußStrG.