JN: § 19 Z 2
Die Bekanntschaft des Richters mit dem am Verfahren als Partei beteiligten Arzt aufgrund eines jahrelangen Patienten-Arzt-Verhältnisses erweckt den Anschein seiner Befangenheit und stellt daher einen Ablehnungsgrund dar. Dass der Richter einmal Patient des Arztes war, rechtfertigt die Ablehnung hingegen nicht.