ZPO: § 534 Abs 1
ABGB: § 1497
Die Frist für die Wiederaufnahmeklage (§ 534 Abs 1 ZPO) ist durch die Klagseinbringung endgültig gewahrt. § 1497 ABGB, der die Fristunterbrechung durch Klage von der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens abhängig macht, ist auf diese Frist nicht anwendbar, weil es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt.