ABGB: §§ 871, 872
Den Fall, dass der Irrtum (hier: über die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs) beiden Parteien gemeinsam unterlaufen ist, erkennt die Rsp trotz Kritik in der Lit als vierten, nicht im Gesetz genannten Irrtumsanfechtungsgrund an.