ABGB: § 932 Abs 4
Die Aluminiumkonstruktion für die Glasüberdachung eines Balkons ist mangelhaft, weil sie einen so geringen Dachüberstand vorsieht, dass kein vollständiger Regenschutz besteht, sondern Regenwasser vom Dach auf den Balkon tropft. Da dies einen mehr als bloß geringfügigen Mangel darstellt, ist ein Wandlungsbegehren nicht ausgeschlossen.