Dass ein Dritter personenbezogene Daten des Schädigers benötigt, um gegen ihn eine Schadenersatzklage einbringen zu können, stellt nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-13/16 , Nationalpolizei Lettland/Rigas satiksme grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung iSd Art 7 Datenschutz-RL 95/46/EG dar. Die Minderjährigkeit des Schädigers reiche nicht aus, um sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten als überwiegend zu qualifizieren. Weiters wies der EuGH darauf hin, dass Art 7 Datenschutz-RL lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen die nationalen Rechtsordnungen die Verarbeitung personenbezogener Daten zulassen können. Dass eine Datenübermittlung in diesem Rahmen nicht nur erlaubt werden kann, sondern verpflichtend vorgesehen werden muss, sei daraus nicht abzuleiten.