In BGBl II 2017/116 wurde die Bodenbewegungsverordnung (BodBwV) kundgemacht. Da bei Grundstücken, die sich durch andauernde und großräumige Bodenbewegungen (Rutschungen) in ihrer Lage verändern, eine technische Reproduzierbarkeit der Grenzen nicht gewährleistet erscheint, dürfen solche Grundstücke gem § 32a VermG idF BGBl I 2016/51 (in Kraft seit 31. 3. 2017) nicht in den Grenzkataster eingetragen werden und ist die Umwandlung bei bereits in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücken aufzuheben. Die Verordnung, die am 1. 5. 2017 in Kraft getreten ist, regelt die Beurteilungskriterien näher.