Nach Ansicht des Autors verstoßen Zinsgleitklauseln in Verbraucherkreditverträgen, die im Fall des Absinkens des Referenzzinssatzes unter null eine Mindestverzinsung in Höhe des vereinbarten Aufschlags auf den Referenzzins vorsehen, gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Kein Verstoß gegen diese Bestimmung liege bei Klauseln vor, die lediglich Negativzinsen ausschließen. Allerdings könnten auch solche Klauseln an der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB scheitern. Zumindest bei endfälligen Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträger sei der Ausschluss von Negativzinsen als gröbliche Benachteiligung des Kreditnehmers zu qualifizieren. Beachte 10 Ob 13/17k = Zak 2017/214, 123.