In Abkehr von seiner bisherigen Judikatur vertrat der OGH in 10 Ob 62/16i = Zak 2017/18, 16 die Auffassung, dass der Kondiktionsanspruch des Auftraggebers aufgrund des ungerechtfertigten Abrufs einer werkvertraglichen Haftrücklassgarantie nicht erst nach 30 Jahren, sondern analog § 1486 Z 1 ABGB schon drei Jahre nach Abruf verjährt. Der Autor kritisiert dieses Ergebnis. Für den Analogieschluss gebe es keine überzeugenden Argumente. Als Ausweg sieht er die Berufung auf eine andere Anspruchsgrundlage. Der Garantieauftraggeber könne den Begünstigten auch auf Basis des verschuldensunabhängigen Risikohaftungsanspruchs nach § 1014 ABGB auf Regress in Anspruch nehmen. Zwar verjähre auch dieser Anspruch gem § 1489 ABGB bereits nach drei Jahren, allerdings laufe die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wozu auch die fehlende Abrufberechtigung zähle.