EO: § 87
ABGB: §§ 364c, 608
Ein im Grundbuch eingetragenes Besitznachfolgerecht verhindert die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ohne Zustimmung des Berechtigten zumindest dann, wenn der Berechtigte im Verhältnis zum Liegenschaftseigentümer zum Personenkreis des § 364c ABGB zählt (hier: Kind).