ABGB: § 879 Abs 1, § 1325
Ein Abfindungsvergleich über den Schmerzengeldanspruch ist keinesfalls sittenwidrig, solange er sich lediglich auf vorhersehbare Unfallfolgen bezieht. Maßgeblich ist die objektive Vorhersehbarkeit im Abschlusszeitpunkt aus der Perspektive und auf Basis des Kenntnisstandes des Geschädigten.