WEG: § 18
ABGB: § 523
Die Abwehr von Eingriffen in das gemeinsame Eigentum fällt nicht in die Verwaltungskompetenz der Eigentümergemeinschaft, auch wenn der Eingriff eine Allgemeinfläche betrifft. Sofern sich die Eigentümergemeinschaft nicht auf die Zession des Unterlassungs- bzw Beseitigungsanspruchs durch Wohnungseigentümer gem § 18 Abs 2 WEG beruft, fehlt ihr daher die Aktivlegitimation für eine Eigentumsfreiheitsklage (hier: gegen die Exklusivnutzung einer Allgemeinfläche durch einen Wohnungseigentümer).