ZPO: § 411
MRG: § 46a Abs 2
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Vorentscheidung ist auf die dort entschiedene Hauptfrage beschränkt. Vorfragenbeurteilungen binden im Folgeprozess nicht.
ZPO: § 411
MRG: § 46a Abs 2
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Vorentscheidung ist auf die dort entschiedene Hauptfrage beschränkt. Vorfragenbeurteilungen binden im Folgeprozess nicht.