ABGB: § 932 Abs 4
Bei Verbrauchergeschäften umfasst die gewährleistungsrechtliche Mängelbehebungspflicht des Verkäufers auch die Aus- und Einbaukosten, wenn der Verbraucher die mangelhafte Sache ihrem Verwendungszweck entsprechend vor Bekanntwerden des Mangels einbauen hat lassen.