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Behauptungs- und Beweislast für die Wesentlichkeit des Irrtums

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/231Zak 2017, 134 Heft 7 v. 2.5.2017

ABGB: § 871

Wer die Vertragsaufhebung wegen Irrtums begehrt, ist ua für die Wesentlichkeit des Irrtums behauptungs- und beweispflichtig. Er muss vorbringen und nachweisen, welche Eigenschaft (hier: Verbrauchs- und Emissionswerte eines Neuwagens) vereinbart wurde, in welchem Ausmaß der tatsächliche Zustand davon abweicht und ab welcher Abweichung er von einem Vertragsabschluss Abstand genommen hätte.

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