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Ermittlung des auf den Kindesunterhalt anwendbaren Rechts nach dem Haager Unterhaltsprotokoll

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/227Zak 2017, 132 Heft 7 v. 2.5.2017

HUP: Art 3 Abs 2, Art 4 Abs 3, Art 22

ABGB: § 231

Bei grenzüberschreitendem Bezug (auch zu Nicht-Mitgliedstaaten) ist das auf einen Unterhaltsanspruch (hier: Kindesunterhalt) anwendbare Recht für Unterhaltszeiträume ab 18. 6. 2011 nach dem Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) zu ermitteln, für vor diesem Tag liegende Unterhaltszeiträume hingegen nach den zuvor geltenden Regelungen (hier: Haager Unterhaltsstatutübereinkommen BGBl 1961/293). Dies gilt auch dann, wenn das Unterhaltsverfahren im angeführten Zeitpunkt bereits eingeleitet war.

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