HUP: Art 3 Abs 2, Art 4 Abs 3, Art 22
ABGB: § 231
Bei grenzüberschreitendem Bezug (auch zu Nicht-Mitgliedstaaten) ist das auf einen Unterhaltsanspruch (hier: Kindesunterhalt) anwendbare Recht für Unterhaltszeiträume ab 18. 6. 2011 nach dem Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) zu ermitteln, für vor diesem Tag liegende Unterhaltszeiträume hingegen nach den zuvor geltenden Regelungen (hier: Haager Unterhaltsstatutübereinkommen BGBl 1961/293). Dies gilt auch dann, wenn das Unterhaltsverfahren im angeführten Zeitpunkt bereits eingeleitet war.