Die Frage, ob Kreditzinsen, die an einen Referenzzinssatz gebunden sind, aufgrund der negativen Entwicklung des Zinsniveaus unter null sinken und damit eine Zahlungspflicht des Kreditgebers begründen können, wenn dies in der Zinsgleitklausel nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist in der Lit strittig (siehe zB Zak 2016/247, 128). In der E 10 Ob 13/17k hat sich erstmals der OGH damit befasst. Er bestätigte die Abweisung einer vorbeugenden, auf § 28a Abs 1 KSchG gestützten Verbandsklage des VKI gegen eine Bank, die angekündigt hatte, den Sollzinssatz bei Fremdwährungskrediten in dem genannten Fall bei 0,00001 % einzufrieren. Auch wenn die Auslegung des Kreditvertrags im Einzelfall ergeben könnte, dass der Kreditgeber Negativzinsen zu leisten hat, sei im typischen Fall, der für das Verbandsverfahren maßgeblich sei, davon auszugehen, dass nach dem Parteiwillen eine Zahlungspflicht des Kreditgebers ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG liege nicht vor. Die Pflicht zur Vertragstreue stelle kein ausreichend bestimmtes gesetzliches Gebot iSd § 28a KSchG dar.