ZPO: § 260 Abs 2, § 477
Ein Nichtigkeitsgrund ist vom Rechtsmittelgericht vor anderen Rechtsmittelgründen zu prüfen.
Eine Reihung der Anfechtungsgründe in einem Rechtsmittel durch die Partei ist nicht zulässig.
ZPO: § 260 Abs 2, § 477
Ein Nichtigkeitsgrund ist vom Rechtsmittelgericht vor anderen Rechtsmittelgründen zu prüfen.
Eine Reihung der Anfechtungsgründe in einem Rechtsmittel durch die Partei ist nicht zulässig.