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Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt durch Unterhaltsgläubiger des Erben?

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/204Zak 2017, 118 Heft 6 v. 11.4.2017

AußStrG: §§ 22, 141

EO: §§ 47, 48

Die Einsichtnahme in Verlassenschaftsakten richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO. § 141 AußStrG, der für

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