ABGB: § 1311
WKG: § 43 Abs 3
Mangels konkreter Verhaltensregeln ist § 43 Abs 3 WKG, der die Fachgruppen der Wirtschaftskammern zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet, kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB.
ABGB: § 1311
WKG: § 43 Abs 3
Mangels konkreter Verhaltensregeln ist § 43 Abs 3 WKG, der die Fachgruppen der Wirtschaftskammern zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet, kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB.