EKHG: § 1
Die Gefährdungshaftung nach dem EKHG greift nur ein, wenn sich der Unfall beim Betrieb des Kfz ereignet hat. Ein adäquater Kausalzusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs reicht dafür nicht aus. Zusätzlich muss der Unfall auf eine spezifische motor- oder verkehrsbedingte Gefährlichkeit des Kfz zurückzuführen sein (Gefahrenzusammenhang).