ABGB: §§ 479, 914
Eine Dienstbarkeit, die an sich Grunddienstbarkeit ist, kann auch als unregelmäßige Servitut einer bestimmten Person eingeräumt werden. § 479 S 2 ABGB vermutet Regelmäßigkeit. Wenn der Charakter einer Servitut durch Urkundenauslegung geklärt werden muss, muss das Auslegungsergebnis eindeutig dafür sprechen, dass der Servitutszweck nicht in der besseren Nutzung einer Liegenschaft des Be-