UbG: § 34a
Die Verlegung eines untergebrachten Jugendlichen von der Abteilung für Jugendpsychiatrie in eine Abteilung mit forensischem Schwerpunkt unterliegt der Kontrolle durch das Unterbringungsgericht gem § 34a UbG. Sofern damit zusätzliche Beschränkungen verbunden sind, ist die Verlegung nur zulässig, wenn sie zur Gefahrenabwehr oder zum