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Unterbringung - Verlegung eines Jugendlichen in eine forensische Abteilung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/187Zak 2017, 111 Heft 6 v. 11.4.2017

UbG: § 34a

Die Verlegung eines untergebrachten Jugendlichen von der Abteilung für Jugendpsychiatrie in eine Abteilung mit forensischem Schwerpunkt unterliegt der Kontrolle durch das Unterbringungsgericht gem § 34a UbG. Sofern damit zusätzliche Beschränkungen verbunden sind, ist die Verlegung nur zulässig, wenn sie zur Gefahrenabwehr oder zum

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