Dass ein Angeklagter auch im Fall des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung die Verteidigerkosten grundsätzlich selbst tragen muss und ihm § 393a StPO lediglich einen Anspruch gegen den Bund auf einen Beitrag zu diesen Kosten mit relativ geringen Obergrenzen zuerkennt, ist nach Ansicht des VfGH (G 405/2016 ua) verfassungskonform. Die Regelung der StPO halte sich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zumal die Anklagebehörde während des gesamten Strafverfahrens strikt an das Objektivitätsgebot gebunden ist und der Angeklagte im Fall einer iSd AHG rechtswidrig und schuldhaft erhobenen Anklage Amtshaftungsansprüche geltend machen kann, die auch den Ersatz der Verteidigerkosten umfassen. Es liege weder ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 B-VG) noch gegen das Recht auf Eigentumsschutz (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) vor.