In der Rs 8 Ob 10/16b hat der OGH die Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters bei der Prüfung von Forderungsanmeldungen konkretisiert. Er hielt fest, dass dem Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Prüfung unterschiedliche Rechtsgrundlagen von Teilforderungen auffallen müssen, auch wenn sich diese erst aus beiliegenden Unterlagen ergeben und in der Anmeldung selbst nur ein Gesamtbetrag angeführt ist. Bei Unklarheiten sei der Insolvenzverwalter zur Nachfrage verpflichtet.