Jene Bestimmungen des GGG, die Gerichtsgebühren für Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen vorsehen, sind aufgrund Aufhebung durch den VfGH (G 14/12 ua = Zak 2012/580, 302) mit Ablauf des 30. 6. 2013 zunächst außer Kraft getreten, nachdem eine einjährige Frist, die der VfGH dem Gesetzgeber zur Behebung einer Unsachlichkeit eingeräumt hatte, ergebnislos verstrichen war. Am 2. 9. 2013 wurde dann aber doch eine Ersatzregelung im BGBl kundgemacht, die der Gesetzgeber rückwirkend mit 1. 7. 2013 in Kraft setzte. Aus Anlass der Entscheidungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der in der Zwischenzeit ein Rechtsmittel erhoben hatte und dem dafür die neuen Gebühren vorgeschrieben worden waren, hat der VfGH (E 2580/2016, G 55/2017) vor Kurzem ein Gesetzesprüfungsverfahren zu der Rückwirkungsanordnung eingeleitet. Diese könnte gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz verstoßen.