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Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses über eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme - Frist

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/162Zak 2017, 96 Heft 5 v. 21.3.2017

WEG: § 29

Ein Mehrheitsbeschluss über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung kann gem § 29 WEG ua mit der Begründung angefochten werden, dass die Kosten in der Rücklage keine Deckung finden. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Anschlag des Beschlusses im Haus gestellt werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.

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