WEG: § 29
Ein Mehrheitsbeschluss über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung kann gem § 29 WEG ua mit der Begründung angefochten werden, dass die Kosten in der Rücklage keine Deckung finden. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Anschlag des Beschlusses im Haus gestellt werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.