ABGB: §§ 883, 886, 1380
WEG: § 32 Abs 2
Ein Vergleich bedarf an sich keiner bestimmten Form. Formerfordernisse für bestimmte Verpflichtungen gelten jedoch auch dann, wenn sie im Rahmen eines Vergleichs eingegangen werden.
ABGB: §§ 883, 886, 1380
WEG: § 32 Abs 2
Ein Vergleich bedarf an sich keiner bestimmten Form. Formerfordernisse für bestimmte Verpflichtungen gelten jedoch auch dann, wenn sie im Rahmen eines Vergleichs eingegangen werden.