Gem § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG muss der Zahlungsdienstleister dem Kunden geplante Änderungen des Rahmenvertrags - Art 41 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG entsprechend - "in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger" vorab mitteilen. Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH (8 Ob 58/14h = Zak 2015/478, 263) befasste sich der EuGH in der Rs C-375/15 , BAWAG PSK/VKI mit der Frage, ob eine solche Mitteilung vorliegt, wenn die Bank die Information in die E-Mail-Box des Kunden in ihrem Online-Banking-System einstellt. Der EuGH gelangte zum Schluss, dass die E-Mail-Box zwar als dauerhafter Datenträger qualifiziert werden kann, sofern die Abrufbarkeit über angemessene Dauer gewährleistet und jede Möglichkeit zur einseitigen Änderung des Inhalts durch die Bank ausgeschlossen ist. Das reine Einstellen der Information in die Box stelle jedoch noch keine ausreichende Mitteilung dar, weil man von einem Kunden nicht erwarten könne, dass er in jedes für ihn geführte Kundenkonto im Internet regelmäßig Einblick nimmt. Zusätzlich erforderlich sei die Übersendung einer Nachricht auf einem anderen vereinbarten Kommunikationsweg (etwa per Brief oder E-Mail an eine eigene Adresse), die den Kunden darauf hinweist, dass die Information im Online-Banking-System abrufbar ist. Der EuGH folgte damit im Wesentlichen den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2016/610, 323).