Aus dem Vorrang der vereinsinternen Streitschlichtung (§ 8 Abs 1 VerG) leitete das LG Feldkirch in der Rs 1 R 39/17v ab, dass ein Vereinsmitglied die Nichtigkeit des Beschlusses, mit dem sich der Verein aufgelöst hat, grundsätzlich zunächst vor dessen Schlichtungsstelle geltend machen muss, selbst wenn der Verein bereits aus dem Vereinsregister gelöscht worden ist. Der Löschung komme idR keine konstitutive Wirkung zu, weshalb der Verein bis zur Klärung fortbestehe. Einer ohne Befassung der Schlichtungsstelle eingebrachten Klage stehe das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sei. Allerdings dürfe die Klage nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil sie keine Angaben zur Frage enthält, warum der Rechtsweg ausnahmsweise oder wegen der bereits erfolgten Anrufung der Schlichtungsstelle zulässig ist. Zuvor sei dem Kläger im Weg eines Verbesserungsverfahrens die Möglichkeit zu geben, die fehlenden Angaben zu ergänzen.