Nach den parlamentarischen Materialien zum ErbRÄG 2015 wollte der Gesetzgeber mit § 572 ABGB nF abweichend von der hA und der bisherigen Judikatur (10 Ob 2/06a = Zak 2006/570, 333) klarstellen, dass nur ein Motiv, das in der letztwilligen Verfügung angeführt ist, die Anfechtung wegen Motivirrtums rechtfertigen kann (siehe RV 688 BlgNR 25. GP 9). Die Autorin wendet ein, dass sich der Gesetzestext diesbezüglich nicht geändert hat (§ 572 ABGB sprach schon vorher vom "angegebenen Beweggrund"). Deswegen seien die Materialien für die Auslegung der Bestimmung irrelevant. Diese sollte weiterhin im Sinn der bisherigen hA verstanden werden.