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Kein Fortsetzungsantrag unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit des Unterbrechungsbeschlusses

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/137Zak 2017, 79 Heft 4 v. 7.3.2017

ZPO: § 190

Die Unterbrechung des Verfahrens gem § 190 Abs 1 ZPO kommt nur wegen eines Parallelverfahrens in Betracht, das präjudiziell ist.

Eine Partei kann ihren Fortsetzungsantrag nicht darauf stützen, dass die Verfahrensunterbrechung wegen fehlender Voraussetzungen (etwa fehlender Präjudizialität des Parallelverfahrens) rechtswidrig erfolgte, wenn sie die Unterbrechung (mit-)beantragt oder gegen den Unterbrechungsbeschluss kein Rechtsmittel erhoben hat.

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