ZPO: § 190
Die Unterbrechung des Verfahrens gem § 190 Abs 1 ZPO kommt nur wegen eines Parallelverfahrens in Betracht, das präjudiziell ist.
Eine Partei kann ihren Fortsetzungsantrag nicht darauf stützen, dass die Verfahrensunterbrechung wegen fehlender Voraussetzungen (etwa fehlender Präjudizialität des Parallelverfahrens) rechtswidrig erfolgte, wenn sie die Unterbrechung (mit-)beantragt oder gegen den Unterbrechungsbeschluss kein Rechtsmittel erhoben hat.