ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt auch von der Dringlichkeit der Behandlung ab. Je notwendiger die Behandlung für die Gesundheit des Patienten ist, desto weniger umfassend muss die Aufklärung über Behandlungsrisiken ausfallen. Insb im Fall einer dringenden Operation mit vitaler Bedeutung für den Patienten darf die Aufklärungspflicht des Arztes nicht überspannt werden.