WEG: § 16 Abs 2
ABGB: §§ 863, 914, 1444
Mit der Zustimmung aller anderen Miteigentümer zu einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile (hier: Errichtung einer Dachterrasse) erwirbt der Wohnungseigentümer ein Änderungsrecht. Anders als etwa bei Benützungsregelungen ordnet das WEG in Bezug auf solche Änderungsrechte nicht ausdrücklich eine Bindung von Einzelrechtsnachfolgern an.