ABGB: § 1168a
Der Werkunternehmer kann verpflichtet sein, Werke anderer, vom Besteller selbstständig beauftragter Werkunternehmer zu kontrollieren, wenn er auf ihren Arbeiten aufbaut oder diese für die Funktionsfähigkeit seines Werks maßgeblich sind. Diese Verpflichtung darf jedoch nicht überspannt werden.