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Verpflichtung des Werkunternehmers zur Kontrolle von Vorarbeiten anderer Unternehmer?

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/128Zak 2017, 75 Heft 4 v. 7.3.2017

ABGB: § 1168a

Der Werkunternehmer kann verpflichtet sein, Werke anderer, vom Besteller selbstständig beauftragter Werkunternehmer zu kontrollieren, wenn er auf ihren Arbeiten aufbaut oder diese für die Funktionsfähigkeit seines Werks maßgeblich sind. Diese Verpflichtung darf jedoch nicht überspannt werden.

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