ABGB: §§ 904, 1371
§ 1371 ABGB verbietet bestimmte Abreden bei Pfandverträgen nur insoweit, als diese vor Fälligkeit der gesicherten Forderung getroffen werden. Auf erst nach Fälligkeit getroffene Vereinbarungen ist die Regelung nicht anwendbar.
ABGB: §§ 904, 1371
§ 1371 ABGB verbietet bestimmte Abreden bei Pfandverträgen nur insoweit, als diese vor Fälligkeit der gesicherten Forderung getroffen werden. Auf erst nach Fälligkeit getroffene Vereinbarungen ist die Regelung nicht anwendbar.