ABGB: § 473
GBG: §§ 32, 122
Eine unregelmäßige Servitut liegt vor, wenn eine Dienstbarkeit, die an sich Grunddienstbarkeit ist, als Personalservitut zugunsten einer bestimmten Person begründet wird. Unregelmäßige Dienstbarkeiten sind auch zugunsten juristischer Personen möglich.