ABGB: § 364 Abs 2
ZPO: § 235 Abs 4
Der Druck, den neu aufgeschüttetes Erdreich auf die Grenzmauer des Nachbarn ausübt, ist als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren, die ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässig ist.
ABGB: § 364 Abs 2
ZPO: § 235 Abs 4
Der Druck, den neu aufgeschüttetes Erdreich auf die Grenzmauer des Nachbarn ausübt, ist als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren, die ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässig ist.