Nach hM ist die Zusage einer übernatürlichen Leistung gem § 878 ABGB wegen faktischer Absurdität von vornherein unwirksam. Nach Auffassung des Autors sollte die Nichtigkeitssanktion auf Erfolgszusagen eingeschränkt werden. Leistungsversprechen, die nach der Vertragsauslegung im Sinn einer Bemühungspflicht zu verstehen sind, könnten hingegen wirksam vereinbart werden.