Im Fall des Verzichts einer Partei auf einen von ihr vorgeschlagenen Zeugen kann der Gegner gem § 345 S 2 ZPO dessen Einvernahme verlangen, sofern der Zeuge bereits zur Vernehmung erschienen ist. Nach Ansicht der Autoren liegt der Zweck dieser Regelung darin, dem Gegner die Nutzung des fallengelassenen Zeugen auch in Situationen zu ermöglichen, in denen ein eigenes Beweisanbot wegen fehlender Kenntnis seiner Identität oder wegen Präklusion ausgeschlossen ist. Wenn eine Partei auf einen möglichen Zeugen Bezug nimmt, den sie ohne Ladung zur Verhandlung mitgenommen hat, dann aber auf dessen Vernehmung verzichtet, sei aus § 345 S 2 ZPO ein Anspruch des Gegners auf Offenlegung der Identität des Zeugen abzuleiten.