Der Autor vertritt die Ansicht, dass das Tragen eines Helms - über die in Landesrechten vorgesehene Helmpflicht für Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs hinaus - generell zu den Sorgfaltsobliegenheiten jedes Skifahrers und Snowboarders gehört. Zur Begründung zitiert er eine Studie, nach der in Österreich seit Jahren über 90 % dieser Wintersportler einen Helm verwenden sollen. Das Mitverschulden an Kopfverletzungen, die durch das Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, sei grundsätzlich mit 25 % anzusetzen. Eine Beschränkung der Mitverschuldensanrechnung analog § 106 Abs 7 KFG (Motorradhelm-Mitverschulden) auf Schmerzengeldansprüche erscheine nicht gerechtfertigt. Beim Langlaufen, Rodeln (abgesehen von der teilweisen Einbeziehung in die Skihelmpflicht für Minderjährige) sowie beim Eislaufen sei eine Obliegenheit zum Helmtragen noch zu verneinen.