ZPO: §§ 351, 530 Abs 1 Z 7
Mit einem Privatgutachten kann kein Sachverständigenbeweis geführt werden. Einem Privatgutachten kommt im Verfahren lediglich der Rang einer Privaturkunde zu.
Nach stRsp ist das Gericht nicht verpflichtet, Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten aufzuklären. Es kann sich ohne Weiteres dem Gerichtsgutachten anschließen, wenn es dieses für schlüssig und sachlich begründet hält.