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Stimmrecht des Fruchtgenussberechtigten anstelle des Wohnungseigentümers

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/93Zak 2017, 55 Heft 3 v. 21.2.2017

WEG: §§ 21, 24

Wenn ein Mit- und Wohnungseigentumsanteil mit einem Fruchtgenussrecht belastet ist, steht das Stimmrecht bei der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft idR nicht dem Wohnungseigentümer, sondern dem Fruchtnießer zu. Nur Befugnisse, die mit den Gebrauchs- und Verwaltungsrechten des Fruchtgenussberechtigten nicht kollidieren, verbleiben beim Wohnungseigentümer.

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