NWG: § 2 Abs 1
Dass sich der Erwerber einer Liegenschaft, die nicht an das öffentliche Wegenetz angebunden ist, über einen langen Zeitraum nicht um die dauerhafte rechtliche Absicherung der faktisch bestehenden Zufahrtsmöglichkeit kümmerte, obwohl er die Benützungsintensität sogar ausdehnte, stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar. Dies schließt die Einräumung eines Notwegerechts gem § 2 Abs 1 NWG aus.