ABGB: §§ 484, 492
Die Anpassung der Benützungsart an die fortschreitende technische Entwicklung stellt grundsätzlich keine unzulässige Erweiterung eines Servitutsrechts dar, das vertraglich für eine bestimmte Benützungsart eingeräumt worden ist.
ABGB: §§ 484, 492
Die Anpassung der Benützungsart an die fortschreitende technische Entwicklung stellt grundsätzlich keine unzulässige Erweiterung eines Servitutsrechts dar, das vertraglich für eine bestimmte Benützungsart eingeräumt worden ist.