AußStrG: § 25 Abs 2 Z 1
EheG: § 85
Die Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens gem § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn eine zu behandelnde Vorfrage dort als Hauptfrage präjudiziell, dh bindend, gelöst wird. Wegen eines im Ausland anhängigen Verfahrens kann ein Außerstreitverfahren nicht unterbrochen werden, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Österreich nicht anerkannt wird.