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Unterhaltsexekution - internationale Zuständigkeit für Oppositionsbegehren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/82Zak 2017, 52 Heft 3 v. 21.2.2017

EuUVO: Art 3

EuGVVO 2001: Art 22 Nr 5

Die internationale Zuständigkeit für ein Oppositionsbegehren gegen betriebene Unterhaltsforderungen, das auf geänderte Verhältnisse gestützt wird, richtet sich nach Art 3 EuUVO. Dieses Begehren fällt nicht gem Art 22 Nr 5 EuGVVO 2001 (= Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012) in die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats.

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