EuUVO: Art 3
EuGVVO 2001: Art 22 Nr 5
Die internationale Zuständigkeit für ein Oppositionsbegehren gegen betriebene Unterhaltsforderungen, das auf geänderte Verhältnisse gestützt wird, richtet sich nach Art 3 EuUVO. Dieses Begehren fällt nicht gem Art 22 Nr 5 EuGVVO 2001 (= Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012) in die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats.