Wie der OGH (1 Ob 186/09y = Zak 2010/49, 38) gelangte der dt BGH in der RS VIII ZR 234/15 zum Schluss, dass ein gebraucht gekauftes Fahrzeug einen (Rechts-)Mangel aufweist, wenn es im Schengener Informationssystem als gestohlen zur Fahndung ausgeschrieben ist. Aufgrund der Eintragung in die Fahndungsliste bestehe im gesamten Schengen-Raum die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug bei der Zulassung, einer Halteränderung oder jeder polizeilichen Kontrolle sichergestellt oder beschlagnahmt wird. Im Ausgangsfall wurde der gekaufte Gebrauchtwagen in Deutschland polizeilich sichergestellt, als ihn der Käufer anmelden wollte, weil die französischen Behörden das Fahrzeug im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben hatten. Da Zweifel an den Angaben des französischen Vorbesitzers auftauchten, wurde das Auto von den deutschen Behörden später freigegeben und auf den Käufer zugelassen. Die Ausschreibung zur Fahndung ist aber nach wie vor aufrecht. Der BGH ging deshalb davon aus, dass der Mangel weiterhin vorliegt und sich der Käufer vom Vertrag lösen kann.